Ratgeber · Stand: 15. Juli 2026

Direktauftrag bis 50.000 Euro: Der Wettbewerb beginnt vor der Veröffentlichung

Geschrieben von Ravid Efroni, Gründer von Tendervane · aktualisiert 15. Juli 2026

Seit dem 1. Juli 2026 können Vergabestellen des Bundes Leistungen bis einschließlich 50.000 Euro netto ohne Vergabeverfahren beschaffen. Für Länder und Kommunen gilt diese Grenze nicht automatisch. Für IT-Anbieter bedeutet das: Ein Teil des Marktes erscheint in keiner Bekanntmachung, also auch in keiner Benachrichtigung über neue Ausschreibungen. Sichtbar werden müssen Sie, bevor der Auftrag vergeben wird.

Die Schwelle erzeugt also nicht mehr sichtbare Chancen, sondern weniger Verfahren. Das ist die unbequeme Konsequenz, um die es auf dieser Seite geht.

Wer
Vergabestellen des Bundes
Grenze
50.000 € netto, einschließlich
Seit
1. Juli 2026
Länder & Kommunen
eigene Wertgrenzen

Seit dem 1. Juli darf der Bund bis 50.000 Euro netto direkt vergeben, Länder und Kommunen nicht automatisch

Grundlage ist das Vergabebeschleunigungsgesetz, das den § 55 der Bundeshaushaltsordnung neu gefasst hat. Ein Direktauftrag nach § 55 Absatz 2 BHO wird ohne Vergabeverfahren durchgeführt; vergaberechtliche Teilnahme- und Angebotsfristen entfallen. Eine allgemeine Pflicht zur Vorab-Bekanntmachung besteht dafür nicht. Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit gelten weiter, und der Auftraggeber soll zwischen den beauftragten Unternehmen wechseln. Die Vorschrift lässt eine höhere Wertgrenze zu, wenn die Natur des Geschäfts oder besondere Umstände sie rechtfertigen. Die 50.000-Euro-Grenze erfasst auch Bauleistungen des Bundes; für Bundesbauvergaben galt sie nach der VOB/A bereits seit dem 1. Januar 2026. Diese Seite konzentriert sich im Folgenden auf Liefer- und Dienstleistungen für IT.

Zur Einordnung: Bis Ende 2024 lag die Direktauftragsgrenze für Liefer- und Dienstleistungen des Bundes bei 1.000 Euro. Vom 1. Januar 2025 bis zum 30. Juni 2026 galt befristet eine Grenze von 15.000 Euro; seit dem 1. Juli 2026 liegt die allgemeine Grenze bei 50.000 Euro. Am selben Tag traten weitere Bundesregeln in Kraft: Innovative Leistungen können bis 100.000 Euro direkt an Start-ups in den ersten vier Jahren nach ihrer Gründung vergeben werden. Davon zu unterscheiden ist die Verhandlungsvergabe ohne Teilnahmewettbewerb: Sie ist allgemein bis 100.000 Euro möglich, bleibt aber ein Vergabeverfahren, bei dem mindestens drei Angebote einzuholen sind. Für Start-ups in den ersten acht Jahren darf dieses Verfahren bei Liefer- und Dienstleistungen bis zum EU-Schwellenwert ausnahmsweise mit nur einem Unternehmen geführt werden.

Für Länder und Kommunen gilt die 50.000-Euro-Grenze des Bundes nicht automatisch. Die Landeswertgrenzen liegen weit auseinander, von 1.000 Euro in Berlin bis 100.000 Euro in Bayern oder Hessen für Liefer- und Dienstleistungen, mit eigenen Regeln für Bauleistungen. Wer an eine konkrete Kommune verkauft, prüft die Wertgrenze des jeweiligen Landes; eine pauschale Zahl wäre an dieser Stelle falsch.

Für Anbieter verschiebt sich der Wettbewerb vor die Bekanntmachung

Die Bundesregierung rechnete im Gesetzgebungsverfahren mit rund 125.000 Vergaben des Bundes pro Jahr, die künftig als Direktaufträge durchgeführt würden. Das ist eine Annahme aus der Folgenabschätzung, keine gemessene Nutzung. Die offizielle Vergabestatistik zählte für 2022 rund 90 Prozent aller gemeldeten Vergaben unterhalb der EU-Schwellenwerte; etwa 76 Prozent des gemeldeten Volumens lagen oberhalb. Meldepflichtig waren 2022 grundsätzlich nur Aufträge über 25.000 Euro netto. Seit dem 1. Juli 2026 greift die Meldepflicht erst, wenn der Nettoauftragswert 50.000 Euro überschreitet. Freiwillige Meldungen darunter bleiben möglich; verpflichtend wird dieses Band statistisch dunkler, nicht heller.

Ohne Verfahren gibt es keinen Zeitpunkt, an dem ein unbekannter Anbieter automatisch ins Spiel kommt. Die Behörde muss selbst einen geeigneten Anbieter finden, über Marktrecherche, Verzeichnisse oder vorhandene Kontakte, und sie soll dabei wechseln. Wer in der Marktrecherche, in einschlägigen Verzeichnissen und in vorhandenen Kontakten nicht auftaucht, kann bei dieser Auswahl übersehen werden. Das Praktische daran: Auffindbarkeit lässt sich herstellen, und zwar gezielt statt flächendeckend.

  1. 1Identifizieren Sie Behörden, die Ihre Kategorie nachweislich einkaufen: die veröffentlichten Zuschläge der letzten Jahre zeigen es.
  2. 2Finden Sie die zuständige Vergabestelle oder Fachabteilung, nicht das allgemeine Postfach.
  3. 3Prüfen Sie bestehende Rahmenvereinbarungen und die wahrscheinliche Laufzeit der relevanten Verträge.
  4. 4Machen Sie Ihre Leistung konkret und schnell prüfbar: Referenzen aus dem öffentlichen Sektor, klare Preislogik unterhalb der Wertgrenze.
  5. 5Melden Sie sich, bevor die Behörde über Vergabeweg und Anbieter entschieden hat, nicht danach.

Vergangene Zuschläge zeigen den Käufer, nicht den unsichtbaren Direktauftrag

Die veröffentlichten Ergebnisbekanntmachungen verraten drei Dinge, die für diese Recherche zählen: welche Behörde Ihre Kategorie einkauft, wer heute liefert, und wann der Vertrag voraussichtlich endet. Ein größerer auslaufender Vertrag ist ein guter Grund, genau diesen Auftraggeber zu recherchieren: Er belegt, dass die Behörde diese Kategorie bereits eingekauft hat. Ob daneben kleinere Bedarfe entstehen, etwa für Erweiterungen oder Schulungen, lässt sich aus der Bekanntmachung nicht ablesen. Ob der nächste Schritt eine Ausschreibung, eine Verlängerung oder ein Direktauftrag wird, entscheidet die Behörde. In allen drei Fällen lohnt die Recherche vor der Entscheidung, auch wenn die konkrete Vorlaufzeit variiert.

veröffentlichter Zuschlag → Laufzeit prüfen, Vertragsende schätzen → frühes Gespräch → Ausschreibung, Verlängerung oder Direktauftrag

Genauso wichtig ist, was diese Daten nicht können. Wir sehen veröffentlichte Aufträge aus der Vergangenheit. Den unveröffentlichten Direktauftrag selbst sehen wir in öffentlichen Vergabebekanntmachungen nicht. Aus diesen Bekanntmachungen lässt er sich nicht rekonstruieren. Ein geschätztes Vertragsende ist eine Schätzung, kein bestätigter Beschaffungsplan. Wer behauptet, jeden unveröffentlichten Direktauftrag vor der Vergabe in öffentlichen Vergabedaten zu sehen, verspricht zu viel.

Die Grenze gilt netto für Vergaben des Bundes; Direktaufträge werden nicht generell angekündigt

Ab wann muss eine Behörde ausschreiben?

Eine einzige deutsche Ausschreibungsgrenze gibt es nicht. Vergabestellen des Bundes dürfen Leistungen bis einschließlich 50.000 Euro netto ohne Vergabeverfahren beschaffen. Oberhalb davon greift grundsätzlich ein Vergabeverfahren; Ausnahmen bleiben möglich. EU-weit bekanntzumachen sind Liefer- und Dienstleistungen oberster und oberer Bundesbehörden sowie vergleichbarer Bundeseinrichtungen ab 140.000 Euro. Für andere Auftraggeber gelten andere Schwellen.

Gilt die 50.000-Euro-Grenze brutto oder netto?

Netto, also ohne Umsatzsteuer. § 55 Absatz 2 BHO knüpft an den voraussichtlichen Auftragswert bis einschließlich 50.000 Euro ohne Umsatzsteuer an; genau 50.000 Euro fallen noch darunter. Maßgeblich ist der geschätzte Gesamtwert der Beschaffung, nicht der Preis einzelner Rechnungen oder künstlich abgetrennter Teile.

Gilt der Direktauftrag bis 50.000 Euro auch für Länder und Kommunen?

Nicht automatisch. Die Neuregelung steht in der Bundeshaushaltsordnung und gilt für Vergaben des Bundes. Länder und Kommunen folgen ihrem eigenen Haushalts- und Vergaberecht. Die Werte unterscheiden sich stark und können nach Auftraggeber, Leistungsart und Geltungsdauer variieren. Deshalb ist für eine konkrete Vergabestelle stets die aktuelle Landesregel zu prüfen.

Müssen Direktaufträge veröffentlicht werden?

Eine allgemeine Pflicht zur Vorab-Bekanntmachung besteht für Direktaufträge nach § 55 Absatz 2 BHO nicht. Der BMWE-Entwurf einer neuen UVgO sieht zwar eine nachträgliche Bekanntmachung oberhalb von 25.000 Euro vor, ist am 15. Juli 2026 aber noch kein geltendes Recht. Interne Vorgaben, Landesrecht, Förderbedingungen oder freiwillige Transparenz können trotzdem zu einer Veröffentlichung führen.

Braucht eine Behörde bei einem Direktauftrag drei Angebote?

§ 55 Absatz 2 BHO schreibt für einen Direktauftrag des Bundes nicht vor, drei Angebote einzuholen. Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit gelten trotzdem, und interne Regeln können Preisvergleiche oder weitere Dokumentation verlangen. Davon zu unterscheiden ist die Verhandlungsvergabe ohne Teilnahmewettbewerb: Bei der allgemeinen Bundesregel bis 100.000 Euro sind mindestens drei Angebote einzuholen.

Gilt die Grenze für Software und IT-Dienstleistungen?

Ja. § 55 Absatz 2 BHO erfasst Leistungen und damit auch Softwarelizenzen, Wartung, Hardware und IT-Dienstleistungen, wenn der voraussichtliche Netto-Gesamtwert innerhalb der Grenze liegt. Optionen und zusammengehörige Leistungen gehören in die Auftragswertschätzung; eine Beschaffung darf nicht künstlich geteilt werden. Auch Bauleistungen fallen unter die Bundesregel, unterliegen aber zusätzlich der VOB/A.

Kann Tendervane Direktaufträge sehen?

Nur wenn eine Behörde etwas dazu veröffentlicht. Wir lesen die offiziellen Bekanntmachungen; einen Direktauftrag, der nie veröffentlicht wurde, kann keine Datenquelle rekonstruieren. Was wir zeigen können: welche Behörde vergleichbare Leistungen bereits eingekauft hat, von wem, und wann diese Verträge voraussichtlich enden.

Wie bekommt ein IT-Anbieter Direktaufträge von Behörden?

Es gibt keinen Anspruch und keinen garantierten Weg. Was sich beeinflussen lässt: bei den richtigen Behörden bekannt sein, bevor der Bedarf entsteht. Veröffentlichte Zuschläge zeigen, wer Ihre Kategorie einkauft; auslaufende Verträge zeigen, wann ein Gespräch sinnvoll ist. Marktforschung, Verzeichnisse und frühe Kontakte tun den Rest.

Sehen Sie, welche Behörden Ihre Kategorie einkaufen und wann Verträge enden

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